Bodenrichtwerte

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke neu bewertet. Sie haben Fragen zu den Bodenrichtwerten?

Haus mit Grundstück (Symbolbild)
Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke neu bewertet.

Bei Fragen von Bürger und Bürgerinnen des Kreises Rendsburg-Eckernförde zu den Bodenrichtwerten für steuerliche Zwecke zum Stichtag 01.01.2022 möchte die Geschäftsstelle vom Gutachterausschuss im Kreis Rendsburg-Eckernförde helfen.

Dabei handelt es sich um die Bereiche Wohnen (W) für die Nutzungsarten von einem Einfamilienhaus (EFH), dem Mehrfamilienhaus (MFH), dem Ferienhaus (FEH), Wochenendhäuser (WO) und Gewerbe (GE). 

  • Bei Fragen zu Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften, Reihenhäusern und Zweifamilienhäusern gilt der Bodenrichtwert von EFH.
  • Bei Fragen zu Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungen gilt der Wert von MFH.
  • Wenn mehr als 80% eines Objektes gewerblich genutzt wird, kann neben dem Wert für MFH der Wert vom Wohngeschäftshaus (WGH – falls vorhanden) verwendet werden. Existiert keine der beiden Nutzungsarten MFH und WGH, dann bitte auch hier den Wert für EFH verwenden.
  • EFH oder GE-Objekte, die sich nicht innerhalb einer Bodenrichtwertzone befinden, liegen im sogenannten Außenbereich (ASB), dem Umlandbereich der jeweiligen Gemeinde.

 Sollte nicht erkennbar sein, in welcher Bodenrichtwertzone sich das fragliche Objekt befindet, kann über folgenden Link auf das WebOffice des Kreises Rendsburg-Eckernförde VertiGIS WebOffice Geoportal (kreis-rd.de) auf die tatsächlichen Bodenrichtwerte geschaut werden. Bei Eingabe der Adresse des zu bewertenden Objekts ist die entsprechende Bodenrichtwertzonennummer zu erkennen.

 Wenn auch nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt der anzuwendende Bodenrichtwert für steuerliche Zwecke immer noch unklar sein sollte, steht die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses im Kreis Rendsburg-Eckernförde für Fragen selbstverständlich zur Verfügung.